Testament und Erbe
Mit einem Testament regelt nicht das Gesetz Ihr Erbe – sondern Sie! Regeln Sie Ihre Angelegenheiten zu Lebzeiten, dann kann alles Ihren Wünschen entsprechend geschehen
Der Tod ist ein Thema, das viele Menschen verdrängen. Dabei haben Sie viele Möglichkeiten, Dinge zu Lebzeiten so zu regeln, wie Sie es wünschen.
Hierfür gibt es das Testament, mit dem Sie Ihr Erbe regeln können.
Ohne ein solches tritt gesetzliche Erbfolge ein. Möchten Sie sicherstellen, dass ein Familienvermögen oder ein von Ihnen erarbeitetes Vermögen zusammen gehalten und gemehrt wird? Vielleicht möchten Sie auch ein Familienmitglied von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen? Oder Sie möchten Ihr Erbe einer Person zukommen lassen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nichts bekommen würde? In allen diesen Fällen ist ein Testament erforderlich. Dieses muss, wenn es nicht notariell errichtet wird, einige formelle Voraussetzungen erfüllen.
- Vollständig mit der Hand geschrieben
- Mit Ort und Datum versehen
- Am Ende mit vollständigem Namen unterschrieben
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ergänzungen oder Änderungen vornehmen, müssen diese am Ende wieder mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Oder Sie machen ein neues Testament, das neueste ist das gültige.
In einem Testament können Sie Ihren Willen frei bestimmen, insbesondere beispielsweise die folgenden Regelungen treffen:
Neben dem eigenhändigen Privattestament gibt es noch verschiedene andere Arten von Testamenten, insbesondere als Unterart das Ehegattentestament, auch als Berliner Testament bekannt, das notarielle Testament und das Nottestament im Falle schwerster Erkrankungen. Außerdem gibt es den Erbvertrag.
Testament und Erbe sind umfangreiche Themen, die in Ruhe überlegt sein wollen. Für eine fachliche Beratung stehen Ihnen Rechtsanwälte gern zur Verfügung.
Erbschaft
Die Regelungen zur Erbschaft sollten zur persönlichen Vorsorge beachtet werden
Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamter Nachlass (gesamte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) auf einen oder mehrere Erben über. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge. Diese Regelung tritt automatisch in Kraft, wenn zu Lebzeiten keine eigene Regelung zur Erbfolge getroffen wurde. Das Recht über die Nachlassgegenstände zu verfügen, steht nur den Erben zu. Derjenige, der rechtzeitig Vorsorge trifft, kann sicher gehen, dass sein Nachlass nach dem Tod in die richtigen Hände gelangt. Insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem BGB erben häufig nicht diejenigen, die dem Erblasser besonders nahestanden. Deshalb ist es nicht einfach, die richtige Regelung zu treffen.
Gesetzliche Erbfolge
Ein Testament oder Erbvertrag kann beispielsweise die Erbfolge zu Lebzeiten regeln. Sofern eine derartige Regelung fehlt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Das deutsche Erbrecht begünstigt hierbei grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn), da der Erblasser mit diesen Personen keine gemeinsamen Vorfahren hatte. Das Erbe der Verwandten hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad ab. Ausnahmen vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge bestehen für Adoptivkinder und Ehepartner. Aus erbrechtlicher Sicht sind die Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehepartnern gleichgestellt. Sofern keine Erben vorhanden sind, erbt in letzter Instanz der Staat (§ 1936 BGB).
Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.). Sofern ein Abkömmling dieser Gruppe vorhanden ist, nehmen alle anderen Verwandten nicht am Erbe teil. Enkel und Urenkel usw. – sogenannte Kindeskinder – erben nur dann, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder diese das Erbe nicht antreten wollen.
Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten). Die Abkömmlinge eines zunächst Erbberechtigten können nur dann erben, wenn ihre Eltern verstorben sind oder diese das Erbe ausschlagen. Gleichwohl können Verwandte der zweiten Ordnung nur Erbe werden, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind.
Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.). Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Grundsätzlich orientiert sich die Erbfolge nach denselben Regeln wie in den vorherigen Ordnungen beschrieben. Gleichwohl besteht ab der vierten Ordnung ein Wechsel von der Erbfolge nach Stämmen zum sogenannten Gradualsystem. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Nächstverwandte allein erbt. Die Abkömmlinge von bereits verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nicht mehr deren Erbteil. Sofern mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden sind, wird das Erbe gleichmäßig geteilt. Als Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Verwandter aus einer vorgehenden Ordnung alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung ausschließt – sofern sie das Erbe antreten.
Zum besseren Verständnis folgt eine grafische Darstellung der gesetzlichen Erbfolge bis zur vierten Ordnung.
Gewillkürte Erbfolge und Pflichtteil
Die gewillkürte Erbfolge (Bsp. Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) überlagert die gesetzlichen Erbvorschriften. Dadurch würden im Grundsatz nur diejenigen erben, die auch ausdrücklich erwähnt sind. Gleichwohl gibt es von dieser Regelung eine Ausnahme. Die Pflichtteilsberechtigten haben regelmäßig einen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil, wenn das Testament eine andere Regelung vorsieht. Der Erblasser kann die nächsten Angehörigen durch Testament enterben. Hingegen können in einem Erbfall der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die Kinder sowie Kindeskinder oder die Eltern ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie ohne ein Testament per Gesetz geerbt hätten und im jetzigen Fall nichts erhalten. In der Folge besteht ein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben. Der Anspruch ist eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Sofern ein Testament verfasst werden soll, sind verschiedene Formerfordernisse zu beachten. Letztere sind zwingend zu berücksichtigen, ansonsten kann das Testament ungültig sein. Das private bzw. eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, persönlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben und mit Zeit sowie Ort der Niederschrift versehen sein. Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dann müssen beide das von einem der beiden geschriebene Testament unterzeichnen.
Daneben kann ein Notar ein notarielles bzw. öffentliches Testament erstellen. Er wird bei der Abfassung des letzten Willens beraten und bei der Formulierung helfen. Ein öffentliches Testament wird amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Ein derartiges Testament ist mit Gebühren verbunden, die sich nach dem Wert des Vermögens ergeben. Neben der Beratung und Hilfe des Notars hat ein öffentliches Testament den Vorteil, dass üblicherweise kein kostenpflichtiger Erbschein nötig ist.
Stellung der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
Der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft ist – unabhängig vom ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand – neben den Abkömmlingen (erste Ordnung) zu 1/4 Erbe. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern des Erblassers wird man zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Gleichwohl spielt der Güterstand eine entscheidende Rolle. Sofern kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um den zusätzlichen Anteil von 1/4. Diese Ausführung gilt ebenfalls für die eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn eine Ausgleichsgemeinschaft vereinbart wurde. Der verbleibende Ehe- bzw. Lebenspartner erhält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
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Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die einer Person (dem Bevollmächtigten) erlaubt, fast alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten für eine andere Person (den Vollmachtgeber) zu regeln. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln und Entscheidungen zu treffen.
Hier sind die wichtigsten Punkte einer Generalvollmacht:
Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in einer Vielzahl von Angelegenheiten zu vertreten, einschließlich finanzieller, rechtlicher und manchmal auch gesundheitlicher Fragen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die erst im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam wird, tritt die Generalvollmacht normalerweise sofort nach ihrer Erteilung in Kraft.
Da die Generalvollmacht so umfassend ist, ist es wichtig, dass der Vollmachtgeber einer Person vertraut, die er mit dieser Vollmacht ausstattet.
Es gibt jedoch auch Einschränkungen. Höchstpersönliche Angelegenheiten, wie die Eheschließung oder die Erstellung eines Testaments, sind von der Generalvollmacht ausgenommen.
Aufgrund des weitreichenden Umfangs der Generalvollmacht besteht die Möglichkeit des Missbrauchs. Daher ist es wichtig, die Vollmacht mit Bedacht zu erteilen.
Die Generalvollmacht ist nicht mit der Vorsorgevollmacht zu verwechseln, die speziell für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers erteilt wird.
Betreuungsvollmacht / -verfügung
Eine Betreuungsvollmacht, oft auch Betreuungsverfügung genannt, ist ein Dokument, in dem eine Person festlegt, wer im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer bestellt werden soll und welche Wünsche sie hinsichtlich der Betreuung hat. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht tritt sie nicht automatisch in Kraft, sondern wird erst vom Betreuungsgericht geprüft und dann gegebenenfalls angeordnet.
Erläuterung:
Eine Betreuungsvollmacht ist eine vorsorgende Maßnahme, die einer Person ermöglicht, im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit (z.B. durch Krankheit, Unfall oder Demenz) Einfluss darauf zu nehmen, wer ihre rechtliche Betreuung übernimmt und wie diese ausgestaltet wird.
Merkmale einer Betreuungsvollmacht:
Die Person, die die Vollmacht erstellt, kann eine oder mehrere Personen als Betreuer vorschlagen.
Die Vollmacht kann detaillierte Anweisungen enthalten, wie die Betreuung konkret aussehen soll, z.B. hinsichtlich Wohnort, Vermögensverwaltung oder medizinischer Entscheidungen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die sofort wirksam wird, muss das Betreuungsgericht eine Betreuungsvollmacht erst prüfen und kann diese auch ablehnen, wenn sie nicht im Sinne des Betroffenen ist.
Liegt dem Gericht eine Betreuungsvollmacht vor, ist es verpflichtet, diese bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen.
Die Betreuungsvollmacht wird erst dann wirksam, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet.
Betreuungsvollmacht – Unterschied zur Vorsorgevollmacht und ihr Zweck
Während eine Vorsorgevollmacht einer bevollmächtigten Person sofort die Befugnis gibt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln, dient die Betreuungsvollmacht als Empfehlung für das Betreuungsgericht. Die Vorsorgevollmacht kann auch ohne gerichtliche Beteiligung wirksam werden, während die Betreuungsvollmacht immer einer gerichtlichen Anordnung bedarf.
Eine Betreuungsvollmacht soll sicherstellen, dass die persönlichen Wünsche und Vorstellungen einer Person auch dann berücksichtigt werden, wenn sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie bietet somit einen wichtigen Schutz der Selbstbestimmung und ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Betreuung.
Zusammenfassend:
Eine Betreuungsvollmacht ist ein Dokument, mit dem eine Person festlegt, wer im Falle ihrer Entscheidungsunfähigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll und wie die Betreuung aussehen soll. Sie ist eine wichtige Maßnahme zur Selbstbestimmung und sollte von jedem erwachsenen Menschen in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche auch dann berücksichtigt werden, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine volljährige Person für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegt, wie sie medizinisch behandelt werden möchte. Sie wird wirksam, wenn die Person ihren Willen nicht mehr selbst äußern kann. In der Verfügung können bestimmte medizinische Maßnahmen, wie z.B. künstliche Ernährung oder lebenserhaltende Maßnahmen, abgelehnt oder gewünscht werden. Die Patientenverfügung dient als Richtlinie für Ärzte und Pflegepersonal und soll sicherstellen, dass der Patientenwille respektiert wird, auch wenn dieser nicht mehr direkt geäußert werden kann.
Weitere Details:
Die Patientenverfügung soll den Patientenwillen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit dokumentieren.
Die Verfügung sollte konkrete Behandlungsentscheidungen für bestimmte Situationen enthalten, z.B. bei Koma, schweren Erkrankungen oder Unfällen.
Für Ärzte ist eine eindeutig formulierte und konkrete Patientenverfügung bindend.
Die Patientenverfügung ist eine Form der Vorsorge, um im Ernstfall die eigenen Wünsche zu sichern.
Während die Patientenverfügung medizinische Behandlungen betrifft, regelt die Vorsorgevollmacht die Vertretung in anderen Lebensbereichen.
Es ist ratsam, die Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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